Aktuelles Thema: Ungewollte Organentnahme im Ausland

24. Mai 2008

Die sensiblen Themen "Organspende" und "Organtransplantation" verlangen nach klaren Regeln, damit jegliche Form von Missbrauch effektiv ausgeschlossen werden kann. Diese Rechtssicherheit bietet in Deutschland das Transplantationsgesetz (TPG), das 1997 in Kraft getreten ist. Damit ist eine Organentnahme in Deutschland nach dem TPG von der Zustimmung des Organspenders abhängig (erweiterte Zustimmungsregel) und beinhaltet, dass der Organspender vorbestimmt hat, dass er einer Organ- oder Gewebespende zustimmt.

Mit dieser Regelung ist Deutschland jedoch eher eine Ausnahme, denn in den meisten Ländern gilt die sog. Widerspruchslösung. Hier dürfen, auch in unseren Nachbarländern, bereits Organe ohne Zustimmung entnommen werden.

Die grundsätzliche Bereitschaft eines Verstorbenen zur Explantation (Organentnahme nach dem Tod) wird in vielen europäischen Ländern als Standard angesehen. Wir führen für Sie nun alle Regelungen der jeweiligen Gesetzgeber auf:

 

Hinweis

Fahren Sie mit der Maus über die Flaggen, um die Länder zu identifizieren.

1.) Erweiterte Zustimmungsregelung

In der Verordnung einer erweiterten Zustimmungsregelung muss der Verstorbene zu Lebzeiten explizit durch einen Organspendeausweis oder ähnlicher Erklärung einer Organentnahme zustimmen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, sind Angehörige dieser Zustimmung mächtig.

Erweiterte Zustimmungsregelung

Dänemark Deutschland Griechenland Niederlande Schweiz


2.) Regelung zur Widerspruchserklärung

Als sog. Regelung zur Widerspruchserklärung versteht man eine ausdrückliche, schriftlich fixierte Willenserklärung gegen eine Organentnahme. Hiermit ist der Körper des Verstorbenen in jedem Land vor einer Entnahme geschützt!

Widerspruchserklärung

Belgien Italien Luxemburg Österreich Portugal Slowenien Spanien Tschechien Ungarn


Widerspruchserklärung mit Einspruchsrecht der Angehörigen

Finnland Norwegen


3.) Informationsregelung

Die Informationsregelung stellt eine dritte Lösung dar. Hier sind die jeweiligen Gesetzgeber der Ansicht, dass die Zustimmung zu Lebzeiten vorhanden war und das eine Explantation unmittelbar erfolgen soll. Den Angehörigen geht nun eine Information zu, allerdings OHNE Mitspracherecht. Eine Explantation kann hier NICHT verhindert werden!

Informationsregelung

Frankreich Schweden

 

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