Aktuelles Thema: Patientenverfügung

01. September 2009

Gesetzesänderung zur Patientenverfügung tritt am 01. September 2009 in Kraft

Sie können nur Ihre Augenlider bewegen und Tränen fließen lassen. Sie leben an einer Beatmungsmaschine. Sie ernähren sich ausschließlich über eine Magensonde. Ob dies lebenswert ist oder nicht sollten Sie persönlich entscheiden! In jungen Jahren nach einem schweren Unfall oder einer unheilbaren Krankheit sowie chronische Krankheiten im hohen Alter, lassen über den Sinn des Weiterlebens und der Lebensqualität nachdenken. Wer lebensverlängernde Maßnahmen in einer solchen Situation ablehnt, muss dies im Vorfeld in einer Patientenverfügung schriftlich fixieren.


Zu diesem Thema wurde nun am 1. September
ein neues Gesetz verabschiedet.


Durch diese klare Gesetzeslage haben Patientenverfügungen grundsätzlich Vorrang vor Gewissensentscheidungen von Ärzten und Angehörigen.

Was regelt eine Patientenverfügung?

In einer Willenserklärung (Patientenverfügung) wird ein klarer Verhaltens- und Therapierahmen für Ärzte und ärztliches Assistenzpersonal festgelegt. Diese Regelung ist immer dann verbindlich, wenn der Patient persönlich nicht mehr einwilligungsunfähig ist. Demenz, ausgeprägter Alzheimer oder ein Wachkoma sind drei typische Beispiele. Da es keine vorgeschriebenen Inhalte für ein solch wichtiges Dokument gibt, bieten wir rechtskonforme Vorlagen zum kostenlosen Download an. Veränderte Ansichten oder Änderungen der Lebensumstände oder der persönlichen Situation sollten immer wieder zum Überdenken anrege: Entsprechen die von mir in meiner Erklärung getroffenen Aussagen noch den persönlichen Gegebenheiten? Denn der Arzt muss sich an den schriftlichten letzten Willen verbindlich halten.

Was kann meine Familie entscheiden?

Rechtlich gesehen haben Familienangehörige bei volljährigen Patienten kein Entscheidungsrecht. Eine Ausnahme stellt hierbei die Benennung in einer Vorsorgevollmacht oder eines Betreuers im Rahmen der Willenserklärung. Auch das Gericht kann bei Bedarf einen „gerichtlich bestellten Betreuer“ benennen. In den meisten Fällen ist in der Patientenverfügung ein Betreuer benannt, der die Interessen des Verfügenden gegenüber Ärzten, Therapeuten und Pflegern, sowie im Grenzfall auch anderen Familienangehörigen vertritt und somit dem letzten Willen Nachdruck gibt!

Macht es Sinn einen Bevollmächtigten zu bestimmen?

Ja. Er kann helfen, den Patientenwillen durchzusetzen. Außerdem dürfte eine Person, die schon bevollmächtigt worden ist, oft zum Betreuer ernannt werden.

Wie sollte eine Verfügung formuliert sein?

In der Regel sind es individuelle Wünsche die in einer Vorlage dargestellt werden. Häufig gibt es Unklarheiten über die Auslegung des Geschriebenen, weil der letzte Patientenwille nicht klar formuliert ist. Die individuelle Willenserklärung wird in den meisten Fällen durch einheitliche Textbausteine erreichbar. Wichtig ist es in jedem Fall klar zu definieren was der letzte Wille ist: Nach einer Hirnblutung keine künstliche Ernährung zu wünschen, hat keine bindende Wirkung, wenn der Verfügende an Demenz erkrankt. Eine Patientenverfügung ist am wirkungsvollsten, je zielgerichteter sie die Situationen trifft, über die entschieden werden soll. Sie muss aber auch offen genug sein, um die Vielzahl möglicher Erkrankungen abzudecken. Die Inhalte müssen möglichst eindeutig sein, denn ein Arzt kann schlecht interpretieren, was „angemessene therapeutische Maßnahmen“ oder „ eine lebenswerte Situation“ aus Sicht des Patienten darstellt.

Wie lange gelten Patientenverfügungen?

Eine Patientenverfügung ist ohne eine zeitliche Begrenzung wirkungsvoll. Darüber hinaus kann eine Willenserklärung auch durch den Verfügenden zeitlich begrenzt werden. Dies muss allerdings ausdrücklich erklärt werden! Die Aufhebung einer Patientenverfügung kann vom Verfügenden ebenso jederzeit vollzogen werden.

Durch die am 01.09.2009 erfolgte Gesetzesgrundlage ist es eindeutig: Eine Willenserklärung hat keine zeitliche Begrenzung, muss auch nicht regelmäßig „verlängert“ werden.

Bestehende Willenserklärungen behalten ihre Gültigkeit, sollten allerdings an die neue Gesetzesgrundlage angepasst werden.

Beratung zu diesem Thema?

Neben Ärzten, Anwälten, Notaren stehen auch alle caritativen Einrichtung hier gerne beratend zur Seite. Gesetzlich gibt es keine bindende Vorgabe beispielsweise zur ärztlichen Beratung.

Verfahrensweise zur Aufbewahrung Ihrer Willenserklärung?

Die Aufbewahrung Ihrer Patientenverfügung muss einen 24 stündigen Zugriff an 365 Tagen sicher stellen.
Hier kommt Ihnen die NOTFALLdirekt emergencycard entgegen: Ihre eingescannte Verfügung hat einen Speicherplatz im NOTFALLdirektsystem und kann somit unmittelbar von jedem Arzt online abgerufen werden!

"Was nutzt Ihnen ein Dokument, dass nicht unmittelbar zur Verfügung steht?"

 

Wir schützen Ihre Rechte:

Sie haben Fragen oder benötigen Hilfe zu diesem Thema?

Wir sind für Sie da: 0800 – 40 44 77 00

Schützen Sie sich vor diesen Regelungen jetzt bei unserem neuen Projekt, dem Verfügunsgnetzwerk.

Nur hier ist optimaler Schutz geboten, denn:
"Eine Verfügung benötigen Sie im Notfall SOFORT! Nicht bei Anwälten oder in Ihrem Schrank!"